Statuten

Stand November 2019

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt die Bezeichnung „ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT VOM GOLDENEN KREUZE“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet Österreich.
  3. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Alle in den Statuten des Vereins angeführten Funktionen sind grundsätzlich Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes zugänglich.

§2 Vereinszweck

Der Verein ist gemeinnützig und mildtätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt:

  1. Gesundheitsförderung in Anlehnung an die Ottawa-Charta der Weltgesundheitsorganisation (WHO), verstanden als Förderung der Erreichung eines Zustands des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und als ein wesentlicher Bestandteil des alltäglichen Lebens.
  2. Förderung der Wissenschaft durch Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung entsprechend § 2 Abs 1 Z 1.
  3. Förderung der Kultur.
  4. Mildtätigkeit im Sinne von § 37 BAO.

Seine Aufgaben erfüllt der Verein durch:

  1. Aktivitäten auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung;
  2. Aktivitäten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und Lehre im Bereich der Gesundheitsförderung;
  3. kulturelle Veranstaltungen und Veranstaltungen zum Thema Gesundheitsförderung sowie sonstige Versammlungen, Vorträge und Diskussionsabende;
  4. Herausgabe von Büchern, Magazinen, Zeitschriften und anderen Publikationen;
  5. Einrichtung von Bibliotheken oder ähnlichen Sammlungen;
  6. Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien;
  7. die Gewährung finanzieller Zuschüsse, Förderungen und Unterstützungen an Personen, die hilfsbedürftig im Sinne von § 37 BAO sind;
  8. die Gewährung von Projektzuschüssen mit Zweckbindung und Erfüllungsgehilfenfunktion des Auftragnehmers;
  9. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies der Umsetzung des Vereinszwecks dient;
  10. sonstige dem Vereinszweck dienende Maßnahmen (darunter fällt auch die Übertragung von Vereinsmitteln an eine vom Verein errichtete gemäß § 4b EstG idgF spendenbegünstigte Privatstiftung, wobei in diesem Fall durch eine entsprechende Widmung gesichert sein muss, dass die Mittel in weiterer Folge einem spendenbegünstigten Zweck zukommen, der mindestens einem der Vereinszwecke entspricht).

§3 Aufbringung der Mittel

  1. Die erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Kostenbeiträge, Subventionen und Förderungen, Spenden, Sammlungen, Erbschaften und Vermächtnisse, Erträgnisse des Vermögens (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.), Erträge aus Vereinsveranstaltungen, Sponsorengelder sowie durch sonstige unternehmerische Tätigkeiten des Vereins und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

§4 Begünstigungswürdigkeit gem. den §§ 34 ff. BAO

  1. Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
  2. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
  3. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Statuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  4. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  6. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
  7. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
  8. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
  9. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.
  10. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
  11. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.

§5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind solche, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags, durch Spenden oder sonstige Zuwendungen fördern.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied und die Verleihung des Titels Ehrenpräsident erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Delegiertenversammlung.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Verein mindestens drei Monate vorher schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Präsidiums beschlossen werden.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Möglichkeiten und des Vereinszwecks zu beanspruchen. Alle volljährigen und handlungsfähigen Mitglieder sowie Organe oder Bevollmächtigte von juristischen Personen haben das Recht, die Delegierten für die Delegiertenversammlung zu wählen.
  1. Als Wahlwerber zu allen Funktionen können jene Mitglieder auftreten, die bei der Ausschreibung der Wahl die Voraussetzungen hierfür gem. § 12 Abs. 1-3 erfüllen.
  2. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Delegiertenversammlung verlangen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Delegiertenversammlung,
    • das Präsidium,
    • der Präsident,
    • die Rechnungsprüfer,
    • das Schiedsgericht.
  2. Zur Führung der Vereinsgeschäfte sind der Präsident und das Präsidium berufen. Unterstützt werden die Organe vom Generalsekretariat.
  3. Die Funktionsperiode aller Organe und Organwalter dauert vier Jahre, jedenfalls bis zur Konstituierung der neu gewählten Organe. Wiederwahl ist möglich.
  4. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Präsidiumsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der folgenden Delegiertenversammlung einzuholen ist. Für den Fall, dass die Genehmigung nicht erteilt wird, endet hiermit das Mandat des kooptierten Mitglieds.
  5. Die Tätigkeit der Organwalter ist grundsätzlich unentgeltlich.

§10 Delegiertenversammlung im Sinne des § 5 Vereinsgesetzes

  1. Die Delegiertenversammlung als Repräsentationsorgan der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins und ist vom Präsidium mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Ladung ist vier Wochen vor dem Termin auszusenden.
  2. Wenn mindestens ein Zehntel der Delegierten eine außerordentliche Delegiertenversammlung unter Angabe des Grundes und der gewünschten Tagesordnung verlangen, ist diese vom Präsidium innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen dieses Verlangens einzuberufen.
  3. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Diese Voraussetzung entfällt, wenn die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Termin ausgesandt und in dieser ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
  4. Der Delegiertenversammlung obliegen unbeschadet der Bestimmung des § 18:
    1. die Wahl und Abberufung des Präsidenten, zweier Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und der ein bis drei weiteren Mitglieder des Präsidiums (§ 13 Abs. 1),
    2. die Wahl und die Enthebung der mindestens zwei, höchstens vier Rechnungsprüfer (§ 16),
    3. die Ernennung zu Ehrenmitgliedern sowie die Verleihung des Titels „Ehrenpräsident“,
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Beitrittsgebühren und der Mindestbeiträge von außerordentlichen Mitgliedern,
    5. die Beschlussfassung über den alljährlich vom Präsidium vorzulegenden Tätigkeits- und Finanzbericht,
    6. die Beschlussfassung über den Bericht der Rechnungsprüfer,
    7. die Beschlussfassung über die Entlastung der Vereinsorgane,
    8. Beschlussfassung über die Wahlordnung zum Präsidium und zur Delegiertenversammlung.
  5. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Die Delegierten sind in jeder Delegiertenversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

§11 Teilnahme und Stimmrecht der Delegiertenversammlung

  1. An der Delegiertenversammlung nehmen die gewählten Vertreter (Delegierte) der Mitglieder, das Präsidium, der Generalsekretär sowie die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten, die „geborene Mitglieder“ der Delegiertenversammlung sind, teil. Stimmberechtigt sind die Delegierten, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.
  2. Die Gesamtzahl der Delegierten beträgt maximal 25. Jedem Delegierten, jedem Ehrenmitglied und jedem Ehrenpräsidenten kommt je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Statuten nicht andere Mehrheitserfordernisse verlangen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen.
  3. Die Delegierten werden von den Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet innerhalb dieser Wahlzeit ein gewählter Delegierter aus, hat die Delegiertenversammlung das Recht, mittels 2/3 Mehrheit unbeschadet Abs. 5 so viele Delegierte wie ausgeschieden sind, durch neue Delegierte, welche die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1-3 erfüllen zu kooptieren.
  4. Bevollmächtigungen sind unzulässig, dies gilt jedoch nicht für juristische Personen. Bevollmächtigungen sind schriftlich vor der Delegiertenversammlung dem Präsidenten nachzuweisen und zum Protokoll zu nehmen.
  5. Scheidet innerhalb einer Periode ein Drittel der gewählten Delegierten aus, so hat vor der nächsten Delegiertenversammlung die Neuwahl sämtlicher Delegierter zu erfolgen.
  6. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches sämtlichen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Delegiertenversammlung am Sitz des Vereins zur Einsicht bereit zu stellen ist.

§12 Wahl der Delegierten

  1. Als Wahlwerber für die Delegierung können nur jene Mitglieder auftreten, die bei der Kundmachung der Wahl dem Verein bereits durchgehend ein Jahr als solche angehören und ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind. Auch juristische Personen, die dem genannten Zeitraum als Mitglieder der Gesellschaft angehören und ihren Verpflichtungen nachkommen, können eine Person als Wahlwerber namhaft machen.
  2. Wahlwerber dürfen zu dem Verein OEGGK in keinem Dienstverhältnis sowie freien Dienstverhältnis stehen bzw. in den letzten fünf Jahren ab dem Termin der Ausschreibung der Wahl gestanden sein.
  3. Wahlwerber müssen sich innerhalb der in der Wahlordnung vorzusehenden Frist vor der Wahl mit einer Wahlwerberliste melden. Sie müssen unbescholten sein, und am Tag der Kundmachung der Wahl das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 75. Lebensjahr, vollendet haben. Über die Erfüllung der Voraussetzungen der zur Wahl stehenden Kandidaten entscheidet der Wahlausschuss. Dies insbesondere danach, ob sie über die erforderlichen Kenntnisse in den wesentlichen Bereichen der statutarischen Tätigkeiten des Vereins verfügen und in der Vergangenheit Leistungen im Rahmen der Vereinszwecke erbracht haben. Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht anfechtbar. Jeder Wahlwerberliste steht ein Listenverantwortlicher vor. Auf einer Liste sind mindestens 20, maximal 25 wählbare Delegierte zu sammeln, welche nachweislich der Aufstellung zugestimmt haben.
  4. Der Wahlausschuss evaluiert die ihm bekannt gegebenen Wahllisten und legt zumindest drei Wochen vor der Wahl der Delegierten im Generalsekretariat die auf Grund der Evaluierung zur Wahl stehenden Wahllisten auf. Details, insbesondere Fristen und Termine, regelt die Wahlordnung.
  5. Das aktive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft vom Goldenen Kreuze nachgekommen sind. Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Im Falle von Stimmengleichheit ist zwischen den stimmengleichen Wahllisten unverzüglich eine Stichwahl durchzuführen. Ist bei dieser Stichwahl ebenso Stimmengleichheit gegeben entscheidet das Los.
  6. Kommt eine ordnungsgemäße Neuwahl der Delegierten nicht zustande, so üben die bisherigen Delegierten ihre Funktion bis zu einer Neuwahl aus.
  7. Das Präsidium wählt aus den Reihen der Mitglieder für jede Wahl der Delegierten den Wahlausschuss, welcher aus fünf Personen besteht und mit einfacher Mehrheit entscheidet. Details dazu regelt die Wahlordnung.
  8. Die erste Wahl der Delegierten hat binnen sechs Monaten nach Anzeige der Statutenänderung bei der Vereinsbehörde stattzufinden, es sei denn, die Statutenänderung wird von der Vereinsbehörde für gesetzwidrig erklärt. Die übrigen Organe bestehen unverändert und sind handlungsfähig.

§13 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
  2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  3. Dem Präsidium obliegen:
    1. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
    2. die Antragstellung zur Ernennung zum Ehrenmitglied und zur Verleihung des Titels Ehrenpräsident bzw. zur Aberkennung derselben durch die Delegiertenversammlung,
    3. die Festlegung der Voraussetzungen für die Benützung der Einrichtungen des Vereins,
    4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von unbeweglichem Vermögen und von Anteilsrechten, sowie die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von unbeweglichen Vermögens- und Anteilsrechten von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist durch den Präsidenten, bzw. zur Ausübung der Rechte des Vereins als Gesellschafter durch den Präsidenten,
    5. die Bestellung und die Abberufung des Generalsekretärs und die Ausübung der Dienstgeberrechte gegenüber dem Generalsekretär,
    6. die Bestellung der Geschäftsführer von eigenen Einrichtungen des Vereins sowie der leitenden Angestellten und Funktionsträger der zum Verein gehörenden Unternehmungen, soweit hierfür nicht andere Organe zuständig sind, mit Ausnahme der Betriebs GesmbH, sowie die Bestellung der Organe einer vom Verein errichteten gemeinnützigen Privatstiftung,
    7. die Beratung über die zum Verein gehörenden Unternehmungen sowie über die von eigenen Einrichtungen vorzulegenden Berichte,
    8. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der jährlichen Tätigkeitsberichte des Generalsekretärs und der zum Verein gehörenden Unternehmungen,
    9. die Beratung und Beschlussfassung über den der Delegiertenversammlung jährlich vorzulegenden Tätigkeits- und Finanzbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer,
    10. die Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung, einschließlich der Festlegung der Tagesordnung,
    11. die Bestellung des Wahlausschusses,
    12. die Erlassung von Geschäftsordnungen
    13. die Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten, die nach diesen Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

§14 Präsident

  1. Dem Präsidenten obliegen:
    1. die Vertretung der Gesellschaft nach außen einschließlich der Wahrnehmung der Eigentümerinteressen sowie der Rechte des Vereins als Gesellschafter der Betriebs GesmbH,
    2. die Anordnung von Sonderkontrollen durch die Rechnungsprüfer als Sofortmaßnahme bei Gefahr im Verzug,
    3. die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung nach der Wahlordnung,
    4. der Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Präsidium,
    5. die Zeichnung von Geschäftsstücken in den Angelegenheiten, die von der Delegiertenversammlung zu entscheiden sind oder aus denen sich Rechtsverbindlichkeiten für den Verein ergeben können, gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Präsidiums oder dem Generalsekretär.
  2. Der Präsident wird im Verhinderungsfall von einem der Vizepräsidenten vertreten. Die näheren Bestimmungen über die Reihenfolge der Vertretung regelt die Geschäftsordnung.

§15 Generalsekretär

  1. Dem Generalsekretär obliegen:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Geschäftsordnung und der ihm von den Vereinsorganen erteilten Ermächtigungen bzw. Weisungen,
    2. die Leitung des Sekretariats einschließlich der Führung der Mitgliederevidenz und des Archivs,
    3. die Unterstützung der Delegierten und des Präsidiums bei Ausübung ihrer Funktion,
    4. die Zeichnung von Geschäftsstücken, für die in den Statuten oder in der Geschäftsordnung keine andere Zeichnungsberechtigung vorgesehen ist.

§16 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer (mindestens zwei) werden von der Delegiertenversammlung für die Funktionsdauer des Präsidiums gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Für die Möglichkeit der Selbstergänzung gelten die Regeln des § 9 Abs. 4 sinngemäß.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung des Jahresabschlusses. Sie haben dem Präsidium und der folgenden Delegiertenversammlung hierüber zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung.
  4. Die Delegiertenversammlung kann an Stelle der Rechnungsprüfer einen Wirtschaftsprüfer bestellen. In diesem Fall ist der Wirtschaftsprüfer zu verpflichten, auch die Agenden der Rechnungsprüfer zu übernehmen. Die Regeln dieser Statuten für die Rechnungsprüfer gelten dann sinngemäß für den Wirtschaftsprüfer.
  5. Erfüllt der Verein die Voraussetzung des § 22 Abs. 2 VerG 2002, so gelten die Bestimmungen über die Rechnungsprüfer sinngemäß für den Wirtschaftsprüfer.

§17 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Delegiertenversammlung – angehören, das vom Gegenstand der Streitigkeit betroffen ist. Macht der Kläger keinen Schiedsrichter namhaft, so gilt der Antrag als zurückgezogen. Macht der Beklagte keinen Schiedsrichter namhaft, so gilt die Angelegenheit im Sinne des Klägers als erledigt.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§18 Statutenänderung und Auflösung

  1. Die Änderung dieser Statuten oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Delegiertenversammlung erfolgen. In der Einladung muss dieser Tagesordnungspunkt angeführt sein. Bei einer Auflösung des Vereins müssen alle Delegierten anwesend sein, die aber weiters einer Vierfünftelmehrheit bedarf.
  2. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen an eine Organisation zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung. Vornehmlich ist eine Organisation zu wählen, die auf demselben Gebiet wie der aufgelöste Verein tätig ist, nach Möglichkeit eine Organisation, die der ideellen Ausrichtung des Vereins nahesteht.
  3. Die Delegiertenversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  4. Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.